Nach dem Start der Patenmädchen-Kampagne sicherte sich der Verein Kindernothilfe e.V. rasch die verwandten Domains patenmädchen.de, patenmädchen.at, patenmaedchen.lu, patenmaedchen.ch, www.patenmädchen.ch, und ggfls. weitere und leitete diese auf die eigene Web-Seite um.
Von der Lobby für Menschenrechte um eine Erklärung gebeten, antwortete der Kindernothilfe-Geschäftsführer Jürgen Thiesbonenkamp, es ginge darum, die “eigenen Interessen zu wahren”.
Die Menschenrechtlerin Monika Gerstendörfer von der Lobby für Menschenrechte, Mitglied im “Bündnis zum Schutz von Mädchen vor Genitalverstümmelung kommentierte treffend: “Ich finde, dass dieser vorsätzlich begangene und breit angelegte Domain-Missbrauch nicht christlich, sondern absolut niederträchtig ist. Die Domains zahlen sicherlich die Spender/innen…”
Es sei also daran erinnert, dass es nur EINE KampagnenSeite zum Schutz der Patenmädchen gibt und die lautet www.patenmaedchen.de
Mittlerweile hat sich der Rechtsanwalt Jan Holtmeyer mit dem Domain-Missbrauch durch Kindernothilfe e.V. beschäftigt:
Wie ist die Anmeldung der Domain www.patenmädchen.de durch die Kindernothilfe NACH dem Start der Kampagne von www.patenmaedchen.de durch das Bündnis zum Schutz von Mädchen vor Genitalverstümmelung
(nachfolgend Bündnis genannt) rechtlich einzuordnen?
Kommentar von Jan Holtmeyer, Rechtsanwalt
Second level domains (SLD) wie patenmaedchen können Schutz nach allgemeinem Namensrecht (§ 12 BGB) genießen. Erforderlich ist, dass die SLD hinreichend unterscheidungskräftig ist, d.h. im Verkehr als Hinweis auf den hinter ihr stehenden Betreiber wahrgenommen wird (vgl. Münchener Kommentar/Bayreuther, BGB, 5. Auflage 2006, § 12 Rn. 59; Hoeren/ Sieber/ Viefhues, Handbuch Multimedia-Recht, Stand 2008, Teil 6.1., Rn. 109).
Die Schutzfähigkeit von patenmaedchen.de ist demnach zu bejahen, da durch die Kampagne in den Medien deutlich auf den Zusammenhang zwischen dieser Kennzeichnung und dem Bündnis hingewiesen wurde.
Ein Eingriff in das Namensrecht kommt auch bei der Verwendung eines Kennzeichens, das dem geschützten Kennzeichen ähnlich ist, in Betracht. Die Verwechslungsfähigkeit zwischen patenmaedchen.de und patenmädchen.de ist ohne weiteres zu bejahen.
Die Reichweite des Schutzes hängt davon ab, ob hier das Wettbewerbsrecht, insbesondere gemäß dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) oder lediglich das allgemeine (Namensdelikts-) Recht einschlägig ist.
1. Wettbewerbsrecht:
Zweck des UWG ist nach dessen § 1 u.a. der Schutz der Verbraucherinnen und der Verbraucher.
Das UWG knüpft Sanktionen gegen Unternehmer (die Kindernothilfe ist wohl ohne weiteres als Unternehmen anzusehen) an bestimmte (wettbewerbswidrige) geschäftliche Handlungen des Unternehmers an. Geschäftliche Handlungen liegen u.a. bei einem Verhalten des Unternehmers zugunsten des eigenen Unternehmens vor, das mit der Förderung des Absatzes objektiv zusammenhängt, vgl. § 2 Abs. 1 Ziff. 1 UWG.
a.Das UWG enthält eine Spezialregelung zum sog. Behinderungswettbewerb in § 4 Ziff. 10. Demnach ist wettbewerbswidrig die gezielte Behinderung von Mitbewerbern. Das Bündnis versteht sich allerdings nicht als Mitbewerber im Markt um Spenden. Daher scheidet § 4 Ziff. 10 UWG aus.
b.Allerdings bleibt der Tatbestand des § 3 Abs. 1 UWG, wonach unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig sind, wenn sie geeignet sind, die Interessen von Verbrauchern spürbar zu beeinträchtigen.
Ein Grundgedanke des UWG besteht darin, dass der Verbraucher in seiner Entscheidungsfreiheit zur Frage, ob er mit dem Unternehmen einen Vertrag schließt, geschützt werden soll. Diese Entscheidungsfreiheit ist beeinträchtigt, wenn ihm durch das Unternehmen die Möglichkeit einer rationalen Entscheidung genommen wird (Hefermehl/ Köhler/ Bornkamm, UWG, 25. Auflage 2007, § 1 Rn. 14).
Das Unternehmen muss sich eine kritische Berichterstattung, insbesondere zum Zweck der Verbraucherinformation, gefallen lassen (Hefermehl/ Köhler/ Bornkamm, UWG, 25. Auflage 2007, Einleitung zum UWG, Rn. 7.30).
Der Fall, dass ein Unternehmen Kritik dadurch unterdrückt, dass es eine bestehende Informationsmöglichkeit behindert, ist durch die Rechtsprechung/ Rechtsliteratur noch nicht behandelt worden.
M.E. liegt aber darin, dass die Kindernothilfe aktiv den Zugang zu den unter dem Internet-Auftritt verfügbaren kritischen Informationen über ihr Unternehmen durch Anmeldung der ähnlichen SLD patenmädchen.de und der Umleitung (bei Eingabe von patenmädchen.de in der URL) auf den eigenen Internet-Auftritt verhindert, ein Verstoß gegen den o.g. Tatbestand des § 3 Abs. 1 UWG vor.
2. Allgemeines Namens (delikts-)recht
In Betracht kommt ferner ein Verstoß gegen das allgemeine Namensrecht des § 12 BGB dadurch, dass die Kindernothilfe suggeriert, die Kennzeichnung „patenmädchen.de“ sei eine Kennzeichnung des Bündnisses. Allerdings ist dies nicht der Fall, wenn der Verbraucher diesen Eindruck deshalb nicht hat, weil er bei Besuch des Internet-Auftritts der Kindernothilfe (durch Eingabe von patenmädchen.de in der URL) merkt, dass dies nicht der Internet-Auftritt des Bündnisses ist. Allerdings ist hier zu beachten, dass das Bündnis auch einen Radiospot gesendet hat, an dessen Ende zum Besuch der Kampagnen Website eingeladen wird unter Verweis auf die Kennzeichnung www.patenmaedchen.de, die freilich nicht buchstabiert, sondern „in einem Wort“ wiedergegeben wird, so dass für den Hörer die Schreibweise des Umlauts „ae“ bzw. „ä“ nicht erkennbar ist. Daher besteht die Gefahr, dass der Hörer die ihm nur klanglich erinnerliche Kennzeichnung in der üblichen Schreibweise („ä“) in die URL eingibt und somit bei dem Internet-Auftritt der Kindernothilfe landet.
Anerkannt ist übrigens als – rechtswidriger – Eingriff, wenn derjenige, der eine mit dem bestehenden SLD verwechslungsfähige SLD anmeldet, unter seinem mit der SLD verbundenen Internet-Auftritt kritische Äußerungen über den Inhaber des bestehenden SLD tätigt (vgl. Münchener Kommentar/Bayreuther, BGB, 5. Auflage 2006, § 12 Rn. 184). Die Besonderheit unseres Falls besteht demgegenüber darin, dass unter dem durch patenmädchen.de vermittelten Internet-Aufritt (kindernothilfe.de) nicht kritische Äußerungen gegenüber dem Bündnis enthalten sind, aber die kritischen Äußerungen des Bündnisses gegenüber der Kindernothilfe verschleiert werden.
Fazit: Die Anmeldung von „patenmädchen.de“ durch die Kindernothilfe stellt sich mit Blick auf die vorangegangene Anmeldung der SLD „patenmaedchen.de“ wettbewerbs- rechtlich und namensrechtlich als durchaus problematisch dar.