Vierfache Genitalverstümmelung – keine Strafe

Nachfolgend finden Sie weitere Informationen zur Pressemitteilung über den aktuellen Fall in Hamburg: Eltern, die vier Töchter genital verstümmeln ließen, bleiben aufgrund des jahrelangen Schweigens deutscher MitwisserInnen straf-frei. Wenigstens die jüngsten Mädchen (ca. 5 und 7J.) können nun geschützt werden.

Die Organisation TERRE DES FEMMES e.V. wurde im Sommer 1998 über den Fall informiert. Im September 1998 wurden deshalb sämtliche Mitglieder der heute noch tätigen „AG Genitalverstümmelung“ zur Abstimmung aufgerufen, wie in dem „Fall“ zu verfahren sei. An der „Krisen-Sitzung“, nahm auch die Journalistin Kerstin K., teil, die den Namen der Familie kennt und sich mit der Frage nach dem weiteren konkreten Vorgehen an TERRE DES FEMMES e.V. gewandt hatte. Die AG-Mitglieder entschieden mehrheitlich, keine Anzeige gegen die TäterInnen zu erstatten und somit das Verbrechen zu tolerieren.[1]Bei der “TaskForce für effektive Prävention von Genitalverstümmelung” landete der Fall im Jahr  2007 . Sofort wurden alle Hebel zum Schutz der beiden jüngsten Mädchen (ca. 5 und 7 Jahre) in Bewegung gesetzt, denn die Eltern könnten auch deren Verstümmelung jederzeit veranlassen, da sie nach Aussage der behandelnden Ärztin kein Unrechtsbewusstsein für die Verstümmelung ihrer Kinder zeigen.

Die Hamburger Staatsanwaltschaft und das Landeskriminalamt (LKA) setzten sich engagiert für eine Lösung des Falles ein. Sie scheiterten jedoch daran, dass Marie C., Kinderärztin der verstümmelten Mädchen, keine Meldepflicht für die schwere Misshandlung der Genitalverstümmelung innehat. Die Ärztin entschied sich bewusst, auch von ihrem Offenbarungs-Recht (nach §34 StGB) keinen Gebrauch zu machen, da sie nicht riskieren wollte, ihre PatientInnen zu verlieren. Sie teilte den Behörden den Namen der Familie nicht mit und verhinderte somit deren Handlungsmöglichkeiten.

ÄrztInnen dürfen aufgrund der Schweigepflicht keine Genitalverstümmelung anzeigen!

Auch die Hamburger Landesärztekammer, an die sich die TaskForce im Mai 2009 mit der dringenden Bitte um Hilfe bei der Sicherstellung des Schutzes der Kinder durch Marie C. gewandt hatte, kam diesem Hilferuf nicht angemessen nach.

Nach aktuellen Informationen sind die beiden Mädchen – zumindest vorerst – vor der Genitalverstümmelung mit Hilfe des gerichtlichen Schutzes sicher.

Dieser Fall zeigt konkreter denn je, dass die Strafverfolgung von Verstümmelungs-TäterInnen in Deutschland keineswegs an Defiziten des Strafrechts, insb. der Strafbarkeit dieser Verbrechen, scheitert.

Die jetzt geplanten Änderungen führten sogar zu einer milderen Mindeststrafe. Denn bislang gilt, dass wer eine schwere Körperverletzung (§226 StGB), die Genitalverstümmelung durchaus sein könnte, absichtlich oder wissentlich herbeiführt, mit einer Strafe nicht unter drei Jahren zu rechnen hat. Die vorgeschlagenen Änderungen beinhalten eine mildere Mindeststrafe (zwei Jahre).
Die TaskForce bekräftigt daher ihre Kritik an den Plänen des Bundesrates, Änderungen im Strafrecht vorzunehmen und fordert die bestehenden Defizite durch die Einführung folgender Rahmenbedingungen und zielführender Präventionsmaßnahmen zu beseitigen:

- Gesetzliche Meldepflicht (sowohl im Fall bereits verübter als auch bei Kenntnis bevorstehender Genitalverstümmelungen);

- Untersuchungspflicht, einschließlich regelmäßiger Überprüfung der genitalen Unversehrtheit (entweder nur für die Mädchen der genau bestimmbaren Risikogruppen oder für alle in Deutschland lebenden Kinder bis zum 18. Lebensjahr);

- Kollektive familienrechtliche Maßnahmen für alle 30.000 bis 50.000 minderjährigen Mädchen der Risikogruppe, um die Verstümmelungen in den Herkunftsländern der Eltern effektiv zu unterbinden (in Anlehnung an einen Beschluss des BGH, XII ZB 166/03).


[1] vgl.Levin, Tobe. “Female Genital Mutilation: Campaigns in Germany.” Engendering Human Rights: Cultural and Socio-economic Realities in Africa. Ed. Obioma Nnaemeka. NY: Palgrave Macmillan at St Martin’s Press, 2005. S.291

 

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